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by Dr. Christoph Godefroid

Aus der Recht­sprechung: BGH-Urteil IX ZR 220/05 vom 27.3.2008

Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seinem Urteil vom 27.3.20081) folgenden Leitsatz vorangestellt: Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache an eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Der Entscheidung lag eine besondere atypische Vertragsgestaltung zugrunde, die für das Verständnis des Urteils erheblich ist. Die Entscheidung kann insbesondere, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht auf die bei Factoring-Verträgen übliche Übertragung des Vorbehaltseigentums vom Vorbehaltsverkäufer auf einen Factor und das sich hieraus im Insolvenzfall ergebende Aussonderungsrecht des Factors bezogen werden.

Sachverhalt

Eine zu einem Automobilkonzern gehörende Bank und der im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Automobilhandelsunternehmens (Händler) bestellte Insolvenzverwalter stritten über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung von Kraftfahrzeugen. Der Händler hatte mit der Lieferantin der Kraftfahrzeuge einen formularmäßigen Händlervertrag geschlossen. In den hierin in Bezug genommenen und ihm beigefügten „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen‘‘ behielt sich die Lieferantin bis zur Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen des Händlers mit der Lieferantin das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen vor. Die Lieferantin belieferte mit dieser Maßgabe den Händler mit Neuwagen. Die Bank bezahlte im Auftrag und für Rechnung des Händlers den „jeweiligen Rechnungsbetrag" an die Lieferantin. Diese trat nach Eingang der Zahlung ihre Ansprüche und Rechte an die Klägerin ab. Dem lagen insbesondere folgende vertragliche Regelungen zu Grunde:
Es bestand ein Rahmenvertrag zwischen der Bank und dem Händler, nach der jede Kfz-Finanzierung ein Einzeldarlehen darstellte. Der Händler beantragte vorab für alle Fahrzeuge, die er bei der Lieferung bestellte, ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung jeweils in Höhe des Rechnungsbetrages. Der Darlehensantrag des Händlers galt mit der Zahlung der Bank an die Lieferantin, die für Rechnung des Händlers erfolgte, als angenommen. Bank und Händler waren sich mit Abschluss des Rahmenvertrages einig, dass der Händler der Bank zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler Sicherheiten, gegebenenfalls im Voraus, abtrat und die Bank diese Abtretung annahm. Zu diesen Sicherheiten gehörte bei Darlehen zur Finanzierung von Neufahrzeugen der Übergang des (Vorbehalts-)Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs der Lieferantin direkt - ohne Zwischenerwerb des Händlers - von der Lieferantin auf die Bank. Die Einigung über den Übergang des Eigentums beziehungsweise des Anwartschaftsrechts lag in der Stellung des Darlehensantrages durch den Händler und die Annahme des Antrags durch Zahlung des Rechnungsbetrages seitens der Bank. Eigentum und Eigentumsanwartschaft gingen mit Verbringung der Gegenstände zum Händler auf die Bank über.2) Korrespondierende Bestimmungen beinhalteten eine „Generalvereinbarung" über die Einkaufsfinanzierung zwischen der Lieferantin und der Bank. Hierin war unter anderem auch geregelt, dass mit der Zahlung der Bank an die Lieferantin, die Lieferantin an die Bank alle Ansprüche aus den jeweiligen Lieferungen gegen den Händler abtrat. Mit der „Bezahlung der Kaufpreisforderung" wurden zugleich alle zugunsten der Lieferantin bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft und dergleichen) an die Bank abgetreten.3) Im gerichtlichen Verfahren hatte die Bank vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, sie habe mit der Lieferantin eine Vereinbarung getroffen, dass die Kaufpreiszahlung der Bank an die Lieferantin in jedem Fall nur unter der Bedingung verwendet werden dürfe, dass die Lieferantin ihren Kaufpreisanspruch gegen den Händler an die Bank abtrete, ihr Vorbehaltseigentum an den betreffenden Fahrzeugen an die Bank übertrage und alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Rechte aus dem jeweiligen Kaufvertrag an die Klägerin übergingen. Das Berufungsgericht hatte durch Vernehmung eines von der Bank benannten Zeugen die Überzeugung gewonnen, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde.5)

In der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Bank und dem Insolvenzverwalter ging es zunächst um einen Gesamtbetrag von mehr als zwei Millionen Euro. Im Revisionsverfahren hatte der IX. Zivilsenat noch darüber zu entscheiden, ob dem Insolvenzverwalter eine Feststellungskostenpauschale in Höhe von 59.402,02 Euro gemäß § 171 Abs. 1 S. 2 InsO zustand.

Gerichtsentscheidung

Der IX. Zivilsenat hat zunächst Bedenken dagegen geäußert, dass nach den getroffenen Abreden der Kaufpreisanspruch und der einfache Eigentumsvorbehalt noch fortbestanden, sah sich jedoch an den im Verfahren zuvor ergangenen Beschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 20056) gebunden.7) Sodann stellt der IX. Zivilsenat jedoch fest, dass selbst dann, wenn der Kaufpreisanspruch und der Eigentumsvorbehalt noch bestünden, die Position der Klägerin insolvenzrechtlich nicht stärker als die einer Sicherungseigentümerin8) sei. Durch die Art der Übertragung habe der Eigentumsvorbehalt einen Bedeutungswandel erfahren, er stehe nunmehr einem Sicherungseigentum gleich und berechtige infolgedessen nur noch zur abgesonderten Befriedigung.9) Grundsätzlich könne zwar eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, vom Verkäufer ausgesondert werden.10) Solange das vorbehaltene Eigentum noch der Lieferantin gehöre, sichere es ausschließlich (für den Fall der Leistungsstörung) deren durch den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den Warenkredit. Diesen Herausgabeanspruch sichere es, seit es auf die Bank übergegangen sei, nicht mehr. Denn zum Rücktritt vom Kaufvertrag könne es nicht mehr kommen. Die Lieferantin (Verkäuferin) könne nicht mehr zurücktreten, weil sie keine offene Forderung mehr habe, deren Nichterfüllung als Leistungsstörung im Sinne von §§ 323 ff. BGB angesehen werden könnte. Die Bank könne nicht zurücktreten, weil sie zwar Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs, jedoch nicht in den Kaufvertrag zwischen der Lieferantin und dem Händler eingetreten sei.11) Vom Kaufvertrag zurücktreten könne nur der Verkäufer, es sei denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums habe mit dem Verkäufer eine Vertragsübernahme vereinbart.12)

In dem entschiedenen Fall sei zwar das Vorbehaltseigentum wirksam übertragen worden, jedoch habe sich der Sicherungszweck im Laufe der Abwicklung des finanzierten Kaufvertrags geändert. Der Eigentumsvorbehalt sichere nunmehr ausschließlich den Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank gegen den Händler, also einen Geldkredit. Zwar sei davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aus dem Kfz-Kauf fortbestehe und ebenfalls an die Bank abgetreten worden sei. Der Eigentumsvorbehalt habe aber nicht diese Kaufpreisforderung, sondern lediglich den Herausgabeanspruch gesichert, bevor es zur Abtretung von der Lieferantin an die Bank kam, und deshalb sichere er die Kaufpreisforderung auch nicht bei der Bank als Zessionarin.13)

Der Senat verweist zur näheren Erläuterung der Vorgehensweise der Bank auch darauf, der Kaufpreisanspruch sei im konkreten Fall für die Bank selbst nur ein Sicherungsmittel oder die vermeintlich notwendige Grundlage eines Sicherungsmittels (nämlich des vorbehaltenen Eigentums). Die Bank habe für ihr Darlehen an den Händler eine Sicherheit gewollt. Dazu habe sie das vorbehaltene Eigentum der Lieferantin erwerben wollen und das habe sie - wie sie meinte - nur gekonnt, wenn der Kaufpreisanspruch der Lieferantin nicht durch Erfüllung erlosch. Die Lieferantin sei ihrerseits nicht daran interessiert gewesen, den Kaufpreisanspruch zu behalten, hatte sie doch einen entsprechenden Betrag von der Bank erhalten. Deshalb habe es nicht fern gelegen, das vorbehaltene Eigentum mitsamt dem Kaufpreisanspruch an die Bank abzutreten. Da der Kaufpreisanspruch lediglich nur eine Sicherungsfunktion für den Darlehensrückzahlungsanspruch gehabt habe, müsse die Sicherungsnehmerin (Bank) zunächst versuchen, den gesicherten Anspruch (also den Darlehensrückzahlungsanspruch) gegenüber dem Händler zu realisieren, bevor sie dies hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs dürfe. Erst wenn feststehe, dass der Sicherungsnehmer (Bank) aus dem gesicherten Anspruch keine vollständige Befriedigung erlangt habe oder erlangen werde, sei der Sicherungsfall gegeben. Da der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin verzinslich sei, der Kaufpreisanspruch jedoch nicht, habe der Darlehensrückzahlungsanspruch für die Bank auch wirtschaftlich eine wesentlich größere Bedeutung als der Kaufpreisanspruch.14)

Verschaffe sich ein Geldkreditgeber zur Sicherung seiner Forderung das Sicherungsmittel eines Warenkreditgebers, könne er seine insolvenzrechtliche Stellung dadurch nicht verbessern. Der Vorbehaltsverkäufer habe, falls der Käufer nicht, sogleich zahlen könne, regelmäßig nur das vorbehaltene Eigentum als Sicherungsmittel. Aus diesem Grunde gelte er als besonders schutzbedürftig, und im Wesentlichen deshalb werde ihm ein Aussonderungsrecht und nicht bloß ein Absonderungsrecht zugebilligt. Demgegenüber habe der Geldkreditgeber ungleich mehr Sicherungsmöglichkeiten, so hätte sich die Bank beispielsweise (statt durch das Vorbehaltseigentum) auch durch ein Pfandrecht beziehungsweise das Sicherungseigentum an den finanzierten Pkws sichern können. Auch wolle der Geldkreditgeber durch die Finanzierung des Erwerbs für den Händler regelmäßig nicht in den Warenkreislauf eingebunden werden. Er habe dem Schuldner keine Ware, sondern einen Kredit „verkauft". In ihrem Interesse zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs unterscheide sich die Bank in nichts von solchen Finanzierungsbanken, die den Erwerb einer Sache für den Käufer finanzieren und sich von diesem dessen Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums sicherungshalber übertragen lassen. In diesem Fall erhalte der Geldkreditgeber mit der Befriedigung des Lieferanten Sicherungseigentum. Der Geldkreditgeber habe wegen seiner noch offenen Kreditforderung nur ein Absonderungsrecht.15)

Bedeutung des Urteils

Erstens: Das Gericht hat die Vertragsgestaltung der Bank im entschiedenen Fall wie folgt bewertet: Die Bank habe sich zur Besicherung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Händler von der Lieferantin das Vorbehaltseigentum übertragen und sich hierzu auch den Kaufpreisanspruch gegenüber dem Händler von der Lieferantin abtreten lassen. Dabei habe - auch - der an die Bank abgetretene Kaufpreisanspruch letztlich nur eine Sicherungsfunktion für den Darlehensrückzahlungsanspruch gehabt. Damit unterscheidet sich der dem Urteil des IX. Zivilsenats zugrunde liegende Sachverhalt deutlich von einem üblichen Factoring ­Geschäft. Factoring ist der Erwerb von Geldforderungen durch einen Factor, der für den Gläubiger der Forderung (Factor-Kunde/Klient/Anschlusskunde) zu einem Finanzierungseffekt dadurch führt, dass der Factor den Kaufpreis für die Forderung vorzeitig an ihn zahlt anstelle der erst später fällig werdenden beziehungsweise erfolgenden Zahlung durch den Forderungsschuldner (Debitor).16) Zusätzlich zu dieser Finanzierungsfunktion übernimmt der Factor häufig auch den Forderungseinzug (Servicefunktion) und beim echten Factoring auch das Delkredere mit dem damit verbundenen Bonitätsrisiko einer Zahlungsunfähigkeit des Debitors.17) Nach herrschender Meinung handelt es sich jedenfalls beim echten Factoring um einen Forderungskauf und nicht um eine Kreditgewährung oder auch nur sonstige Finanzierungshilfe gegenüber dem Anschlusskunden.18) Selbst wenn man aber das echte Factoring als Kreditgewährung gegenüber dem Anschlusskunden betrachten würde, wäre damit nicht - auch nicht etwa zugleich - eine Finanzierung des Erwerbs des Kaufgegenstandes für den Käufer (also den Debitor) durch den Factor gegeben. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass aufsichtsrechtlich nach § 19 Abs. 5 KWG beim echten Factoring die Debitoren als Kreditnehmer des Factors gelten.19) Diese Vorschrift enthält insoweit lediglich eine Kreditnehmerfiktion mit Rücksicht auf das von dem Factor zu tragende Bonitätsrisiko eines Ausfalls des Debitors. Sie ändert nichts an der zivil- und insolvenzrechtlich maßgeblichen Rechtslage, nach der beim echten Factoring zwischen dem Factor und den Debitoren der von ihm gekauften Forderung gerade keine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht20) und insbesondere keine Kreditgewährung des Factors zugunsten des Debitors erfolgt.

Bezieht sich das echte Factoring auf den Ankauf von Kaufpreisforderungen und hat sich der Anschlusskunde (Vorbehaltsverkäufer) gegenüber dem Debitor (Vorbehaltskäufer) das Eigentum an dem Kaufgegenstand vorbehalten, enthalten die vertraglichen Regelungen zwischen Factor und Anschlusskunden regelmäßig auch eine Übertragung des Vorbehaltseigentums auf den Factor.21)

Zweitens: Das auf den Factor zusammen mit der von ihm angekauften und auf ihn abgetretenen Kaufpreisforderung übertragene Vorbehaltseigentum sichert als einfacher Eigentumsvorbehalt den Herausgabeanspruch gegenüber dem Vorbehaltskäufer (Debitor) im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag. Factoring-Vereinbarungen enthalten regelmäßig auch eine ausdrücklich vereinbarte Abtretung des Rücktrittsrechts vom Forderungsverkäufer (Anschlusskunden) auf den Factor.22) Auch ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung wird sich die Abtretung des Rücktrittsrechts auf den Factor regelmäßig im Wege der Auslegung des Forderungskaufs- und Abtretungsvertrages ergeben, sie kann auch konkludent erfolgen.23)

Diese vertragliche Gestaltung entspricht jedenfalls der bis zu dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 27.3.2008 maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So hat der V. Zivilsenat bereits mit Urteil vom 16.1.197324) entschieden, dass ein vertraglich vereinbartes Recht, von einem Kaufvertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Teilkaufpreisforderung zurückzutreten, zusammen mit der Teilkaufpreisforderung abtretbar ist, soweit die Abtretung nicht gemäß § 399 BGB ausgeschlossen ist. In seiner Entscheidung vom 21.6.198525) hat er ausgeführt, dass die Rechtsstellung des Zessionars als Forderungsgläubiger (§ 398 Abs. 2 BGB) das Recht umfasse, den Schuldner mit allen gesetzlichen Mitteln zur Leistung anzuhalten. Hierzu gehöre grundsätzlich auch die gesetzliche Befugnis, dem Schuldner unter Ablehnungsandrohung eine Frist zur Leistung zu setzen. Auch das Rücktrittsrecht könne zusammen mit der Forderung an den Zessionar abgetreten werden. Allerdings liege die Annahme nahe, dass der Zedent für die Ausübung des Rücktrittsrechts mit zuständig bleibe oder das Rücktrittsrecht selbst nach dessen Abtretung nur gemeinsam oder doch nur mit Zustimmung des Zedenten ausgeübt werden könne. Dass ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht jedenfalls im Fall einer Abtretung der zugrunde liegenden Kaufpreisforderung als „vertragsbezogenes Gestaltungsrecht" an den Zessionar wirksam abgetreten werden kann, entspricht auch der heute in der Literatur vorherrschenden Auffassung.26)

Der IX. Zivilsenat hat sich in dem entschiedenen Fall nicht mit einer Abtretung des Rücktrittsrechts auf die Bank befasst. Möglicherweise gab der Vortrag der Parteien hierzu keine Veranlassung, aus dem Urteil ist dies nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Senats, die Bank könne nicht zurücktreten, weil sie zwar Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs, jedoch nicht in den Kaufvertrag zwischen der Lieferantin und dem Händler eingetreten sei, vom Kaufvertrag zurücktreten könne nur der Verkäufer, es sei denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums habe mit dem Verkäufer eine Vertragsübernahme27) vereinbart, deuten allerdings wohl darauf hin, dass der IX. Zivilsenat die vorstehend dargestellte vorherrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht teilt.

Allerdings hätte sich der IX. Zivilsenat in diesem Fall wohl zunächst im Wege des so genannten „Anfrageverfahrens" gemäß § 132 Abs. 3 GVG zu der Frage, ob der Rücktritt durch den Zessionar der Kaufpreisforderung eine vorherige Vertragsübernahme oder lediglich eine vorherige Abtretung des Rücktrittsrechts auf den Zessionar voraussetzt, mit dem V. Zivilsenat des BGH in Verbindung gesetzt. Aus dem Urteil ist dies nicht ersichtlich.

Wäre die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats als Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung zu verstehen28), wäre dem nicht zu folgen. Die herkömmliche Meinung verdient den Vorzug: Das Rücktrittsrecht kann vom Forderungsverkäufer auf den Forderungskäufer nach §§ 398, 413 BGB abgetreten werden.29)

Drittens: Der Factor, der die Kaufpreisforderung vom Anschlusskunden (Vorbehaltsverkäufer) gegenüber dem Vorbehaltskäufer erwirbt, führt den vom Vorbehaltsverkäufer gewährten Warenkredit gegenüber dem Debitor (Vorbehaltskäufer) fort. Der Factor wird hierdurch nicht zum Geldkreditgeber.30) Dies gilt folgerichtig auch dann, wenn der Factor als Gläubiger und Inhaber der Kaufpreisforderung dem Debitor (Vorbehaltskäufer) eine über die bisherigen Fälligkeitsregelungen hinausgehende Stundung der Kaufpreisforderung gewährt. Auch dies bedeutet eine Fortsetzung des Warenkredites unter Fortbestand des dem Factor aufgrund des erworbenen einfachen Eigentumsvorbehalts zustehenden Aussonderungsrechts.

Referenzen

1) IX ZR 220/05, BB 2008, 1081 ff. = NJW 2008, 1803 ff. = WM 2008, 821 ff. =ZIP 2008, 842 ff.; vgl, hierzu auch die Urteilsanmerkungen von Bülow WuB 1 F 6 Eigentumsvorbehalt 1.08; Gundlach/Frenzel BGH-Report 2008, 664 f.; Hörmann BB 2008, 1084 f.; Jacoby JZ 2008, 1053 ff.; Mitlehner EWiR § 47 InsO 2/08; Smid WM 2008, 2089 ff.

2) Rn. 21 des Urteils.

3) Rn. 20 des Urteils.

4) Vgl. S. 3f. des Beschlusses des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2005 – XI ZR 340703.

5) Rn. 22 des Urteils.

6) X1 ZR 340730 (Aufhebung des ersten Berufungsurteils des OLG Oldenburg vorn 24.10.2003 - 1 U 17/05 - und Zurückverweisung an des Berufungsgericht).

7) Rn. 10 – 13 des Urteils.

8) Rn. 14 des Urteils.

9) Rn. 23 des Urteils.

10) Rn. 24 des Urteils.

11) Rn. 24, 30 des Urteils.

12) Rn. 16 des Urteils.

13) Rn. 33, 35 des Urteils.

14) Rn. 33, 35 des Urteils.

15) Rn. 36 des Urteils.

16) Vgl. inhaltlich z.B. Martinek/Oechsler, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 102 Rn.2 m.w.N.

17) Vgl. z.B. Martinek/Oechsler, a.a.O. (Fn. 16), §102 Rn. 2.

18) Vgl. z.B. Martinek/Oechsier, a.a.O. (Fn.16), § 102 Rn.32 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur sowie Hinweisen auf abweichende Auffassungen in Rn. 33 ff.; ferner Ren. 92.

19) Vgl. z.B. Bock, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl. 2008, § 19 Rn. 141.

20) Bette, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, §23 Rn.14.

21) Vgl. z.B. Scharff, in: Hopt, Vertrags- und Formularhandbuch zum Handels-, Gesellschafts- und Bankrecht, 3. Aufl. 2007, 6. Kap., Vertragsmuster Factoring § 12 (S.1223); Philipp, Factoringvertrag, 2006, § 12, S.98.

22) Vgl. z. B. Scharff, a.a.O. (Fn.21), §12.5; Philipp, a. a.0. (Fn.21), § 12 (5).

23) Mitlehner EWiR §47 InsO 2/08 unter Ziff. 4.

24) V ZR 134/72, NJW 1973, 1793, 1794.

25) V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641.

26) So z. B. Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2005, §413 Rn. 13; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, vor § 346 - 354 Rn.34; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., Bd. 3, 2007, vor §346 Rn. 11; MünchKommBGB/Ernst, 5, Aufl., Bd. 3, 2007, § 323 Rn.162; Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., Bd. 1, 2007, §401 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 413 Rn.5; juris PK-BGB/Knerr, 3. Aufl. 2006, § 401 Rn.9 und 16; Prütting/Wegen/Weinreich/H.F. Müller, BGB, 3. Aufl. 2008, §413 Rn. 8; Erman/H.P. Westermann, BGB, 12. Aufl. 2008, §398 Rn.29; Schürnbrand AcP 204 (2004), 177, 203 ff.

27) Rn. 16 des Urteils.

28) So z.B. Jacoby JZ 2008, 1053, 1055 zu Ziff. III. 1. a).

29) Jacoby, a.a.O. (Fn.28); Mitlehner EWiR §47 InsO 2/08 unter Ziff. 4. sowie die vorstehenden Nachweise in Fn. 22 - 24.

30) Jacoby JZ 2008, 1053, 1055 zu Ziff. 111. 2.a).

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