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by Dr. Christoph Godefroid

Zulässig­keit von Be­arbeitungs­gebühren bei Verbraucher­raten­krediten

In den letzten Jahren ist die bankübliche laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr in Verbraucherratenkreditverträgen von mehreren Instanzgerichten als unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB bewertet worden. Dies entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des BGH und ist schon deshalb nicht zutreffend, weil es sich bei der banküblichen Bearbeitungsgebühr im Rahmen von Verbraucherratenkreditverträgen entsprechend der Vorschrift des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB um eine nicht der Inhaltskontrolle unterfallende Entgeltbestimmung handelt.

I. Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr

Es entspricht ständiger Bankenpraxis, bei Abschluss von Verbraucherratenkreditverträgen ein zumeist als ,,Bearbeitungsgebühr“ bezeichnetes Bearbeitungsentgelt zu vereinbaren.
Hierbei handelt es sich um eine pauschalierte Vergütung für den mit der Kreditbearbeitung verbundenen betriebsinternen Verwaltungsaufwand der Bank1), um eine Gegenleistung für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und für die Kosten der Ausreichung des Kredits.2) Zu den üblicherweise mit der Kreditbearbeitung verbundenen betriebsinternen Leistungen gehören z. B. die Vertragsvorbereitung (Kundengespräch, Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten), die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Herausgabe des Kredits und mit den vorstehenden Schritten im Zusammenhang stehender sonstiger Betriebsaufwand. In der Praxis sind bei Verbraucherkreditverträgen Bearbeitungsgebühren vor allem in Höhe von 2 % oder 3 % des Darlehensbetrags üblich. Nach der üblichen Vereinbarung fällt die Bearbeitungsgebühr nur an, wenn der Kreditvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für den Fall der Nichtannahme  eines Kreditangebots in AGB dürfte gegen § 305c Abs. 1 oder § 307 Abs. 1 und 2 BGB verstoßen.3) Die für den Fall des Zustandekommens des Darlehensvertrags vereinbarte Bearbeitungsgebühr wird als laufzeitunabhängiges Entgelt vereinbart. Der Betrag wird einmalig und endgültig mit der Folge geschuldet, dass er dem Darlehensnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht - auch nicht teilweise - erstattet wird.
Bearbeitungsgebühren sind bei Verbraucherdarlehen als sonstige Kosten im Darlehensvertrag anzugeben und insbesondere auch bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen. Dabei war in dem früheren Anhang zu § 6 PAngV in den Beispielen Nr. 6.2 und 6.5 zur Berechnung des effektiven Jahreszinses der Einbehalt eines Betrags für die Kreditwürdigkeitsprüfung zudem ausdrücklich berücksichtigt; diese Berechnungsbeispiele sind in die seit 11.06.2010 geltende Neufassung der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr übernommen worden.

II. Zulässigkeit der Bearbeitungsgebühr in der bisherigen Rechtsprechung des BGH

In der Rechtsprechung des BGH ist die bankübliche Bearbeitungsgebühr bisher als zulässig angesehen worden.4) Hierzu ist insbesondere zunächst auf mehrere Urteile des III. Zivilsenats des BGH in den 80er Jahren zu verweisen, in denen ein vereinbartes Disagio in vollem Umfang als laufzeitunabhängiges (Bearbeitungs-)Entgelt anerkannt wurde.5) 

Der XI. Zivilsenat des BGH ist dann in einem Urteil vom 29.5.19906) der früheren Rechtsprechung des III. Zivilsenats zur Zuordnung eines Disagios nicht gefolgt. Danach kann der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags, insbesondere aufgrund einer Kündigung nach § 247 BGB a. F., anteilige Erstattung eines vereinbarten Disagios verlangen, auch wenn der Darlehensvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält. Auch in diesem Urteil hat der BGH allerdings die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bearbeitungsgebühr bestätigt. So heißt es bezogen auf eine der im Streitfall beurteilten Disagio-Vereinbarungen, das hier nur 2 % betragende Disagio halte sich allerdings der Höhe nach noch im Rahmen dessen, was Banken, wenn sie ihre einmaligen Nebenkosten ausweisen, üblicherweise - etwa als Bearbeitungsgebühr - verlangen. Mangels eindeutiger Ausweisung als Bearbeitungsgebühr sei das Disagio jedoch im konkreten' Fall als laufzeitabhängiges Entgelt anzusehen und davon auszugehen, dass die Bank ihren einmaligen Verwaltungsaufwand durch die Zinsen abdecken wollte.7)

In einer späteren Entscheidung kam der XI. Zivilsenat des BGH zu dem Ergebnis, dass der Darlehensnehmer von der beklagten Bank eine Erstattung des Disagios von 2 % nicht beanspruchen konnte, da es sich dabei im konkreten Fall ausweislich des Darlehensvertrags nicht um ein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern um Kapitalbeschaffungskosten handelte.8)

Auch in der Folge ist die grundsätzliche Zulässigkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren vom BGH nicht infrage gestellt worden. Vielmehr hat der XI. Zivilsenat im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung darauf hingewiesen, dass im entschiedenen Fall die Höhe der Bearbeitungsgebühr von 4 % nicht als zusätzlich belastender Umstand neben der Diskrepanz zwischen effektivem Vertragszins und dem marktüblichen Vergleichszins bewertet werden konnte, weil sie bereits bei der Berechnung des effektiven Vertragszinses berücksichtigt wurde. Es sei weder ungewöhnlich noch unklar gewesen, dass die Darlehenssumme 324.000 DM betrug und nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 12.000 DM ein den Kreditnehmern zur Verfügung gestellter Nettokreditbetrag von 312.000 DM verblieb.9) Zudem hat der. BGH im Rahmen der Sittenwidrigkeitsbewertung bei der Ermittlung eines marktüblichen Zinses vor dem Hintergrund des früheren Schwerpunktzinses der Deutschen Bundesbank betont, dass der effektive Jahreszins, der sich aus den vereinbarten Belastungen (= Vertragskosten) des Darlehensnehmers ergibt, mit dem marktüblichen effektiven Jahreszins eines entsprechenden Kredits verglichen wird, der anhand des in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzinses und einer durchschnittlichen Bearbeitungsgebühr errechnet werde.10)

Dabei bezieht sich die angesprochene Rechtsprechung des BGH jedenfalls auch auf die Festlegung laufzeitunabhängiger banküblicher Bearbeitungsentgelte im Wege von AGB des Darlehensgebers. Hiervon geht offenbar, bezogen auf die von ihm angeführten Urteile des III. und XI. Zivilsenats aus den Jahren 1980 - 1992, auch Nobbe11) aus.

III. Unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte

Inzwischen haben mehrere Instanzgerichte die Auffassung vertreten, ein einmaliges laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt stelle eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB dar und sei daher unwirksam.12) Dies wird auch von einem Teil der Literatur befürwortet.13) Andere Instanzgerichte betrachten eine bankübliche laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr als AGB-rechtlich zulässig.14)

IV. Ausschluss der Inhaltskontrolle durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB

Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass es sich bei der AGB-Bestimmung über eine vom Darlehensnehmer zu tragende laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt. Dies richtet sich nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach dessen Wortlaut § 307 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in AGB gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung des BGH und der vorherrschenden Auffassung erklärt § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - ebenso wie die Vorgängernorm des § 8 AGBG - zum einen Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen und zum anderen rechtsdeklaratorische Klauseln für nicht kontrollfähig.15)
Nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH ist die Reichweite des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB wie folgt zu bestimmen: Gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Verpflichtungen oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig.16)

Die bankübliche einmalige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherratenkreditverträgen stellt ein Teilentgelt für die vertragliche Hauptleistung des Darlehensgebers dar und regelt somit unmittelbar den Preis der, vertraglichen Hauptleistung.17) Die vertragliche Hauptleistung des Darlehensgebers, das Darlehen zur Verfügung zu stellen und dem Darlehensnehmer zu überlassen, umfasst auch die dem Vertragsabschluss vorangehende und die mit dem Vertragsabschluss verbundene Tätigkeit des Darlehensgebers in der Phase der Vertragsvorbereitung und Vertragserstellung einschließlich der Bonitätsprüfung. Ohne diesen Teil der Gesamtleistung des Darlehensgebers kann das Darlehen nicht gewährt und ausgezahlt werden. Angesichts dessen würde es eine sachlich nicht gerechtfertigte Verkürzung der vertraglichen Hauptleistung des Darlehensgebers darstellen, etwa nur die auf den Vertragsabschluss und die Auszahlung der Darlehensvaluta folgende Phase der Überlassung des Darlehens als Hauptleistung des Darlehensgebers zu betrachten.
Die Aufspaltung des Gesamtentgelts für die Hauptleistung des Darlehensgebers in Darlehenszins und Bearbeitungsgebühr ist in vollem Umfang mit den geltenden preisrechtlichen Bestimmungen vereinbar. So wurde die Bearbeitungsgebühr in Beispielsberechnungen im Anhang zu § 6 der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung der PAngV ausdrücklich berücksichtigt. Auch nach der Neufassung der PAngV ergeben sich keine preisrechtlichen Bedenken gegen die Bearbeitungsgebühr, die weiterhin als Preisbestandteil ihren Niederschlag in dem anzugebenden effektiven Jahreszins findet.18) Beides sind Indizien dafür, dass es sich bei Zins und Bearbeitungsgebühr um eine übliche und zulässige Aufspaltung des Entgelts für die Gesamtleistung des Darlehensgebers handelt.19)
In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann.20) Dementsprechend hat der XI. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil zur Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen insbesondere auch Folgendes festgestellt: Dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu entrichten sind, macht es nicht unmöglich, in der Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen.21)
Die Möglichkeit des Anbieters, das Entgelt für seine Leistungen in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen, gehört auch zu der von Art. 12 Abs. 1 GG umfassten Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit denen, die an diesen Leistungen interessiert sind, auszuhandeln.22) Bei Wahrung der gebotenen Transparenz muss es der Gestaltungsfreiheit der, Anbieter überlassen bleiben, ob alle Kalkulationsposten in einem Gesamtpreis aufgehen und welche Einzelposten gesondert ausgewiesen und berechnet werden.23)
Demgegenüber hat das OLG Bamberg die Auffassung vertreten, auch der Verweis auf eine Aufspaltung in Grundpreis und Einzelposten einer einheitlichen Hauptleistung mache die einmalig zu entrichtende Bearbeitungsgebühr nicht zu einer der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogenen Preisabrede. In § 488 Abs. 1 BGB seien die Leistungspflichten des gesetzlich geregelten Vertragstypus „Darlehen“ ausdrücklich und
abschließend aufgeführt. Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers sei – außer der Rückerstattung des Darlehens – die Zinszahlung, nichts anderes.24) Diese Einschätzung ist in Ergebnis und Begründung unzutreffend. Die Bestimmung des § 488 Abs.1 Satz 2 BGB, wonach der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten, stellt keine preisrechtliche Vorgabe dar, welche es dem Darlehensgeber untersagt, für seine Hauptleistungen außer dem Darlehenszins auch eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Bestimmung stellt lediglich im Wesentlichen klar, dass ohne besondere Abrede von der Entgeltlichkeit des Darlehens auszugehen ist; hierbei wird als typische Gegenleistung des Darlehensnehmers der Darlehenszins genannt. Auf die Entgeltlichkeit des Darlehens, die nicht nur in der Berechnung eines Zinses bestehen muss, wird ausdrücklich in § 491 BGB bei der Definition des Begriffs des Verbraucherdarlehens Bezug genommen.
Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte und Zweck des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung eingeführten § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zu entnehmen, dass damit etwa ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Freiheit des Darlehensgebers bei der Gestaltung und Aufspaltung des Gesamtentgelts gegenüber dem seit Jahrzehnten üblichen Ansatz vorgegeben werden sollte. Folgte man dem OLG Bamberg, würde die die Preisaufspaltung einschließende Freiheit der Entgeltbestimmung des Anbieters zunächst davon abhängen, ob sie mit einer sich auf das Entgelt des Darlehensgebers beziehenden Norm des dispositiven Gesetzesrechts übereinstimmt, von welcher die Entscheidung über die Kontrollfähigkeit der Entgeltbestimmung abhängig gemacht wird. Dies stünde im Gegensatz zu Inhalt und Zweck des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und auch dessen verfassungsrechtlicher Grundlage (Art. 12 GG).

V. Keine unangemessene Benachteiligung

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Festlegung einer laufzeitunabhängigen banküblichen Bearbeitungsgebühr in Verbraucherratenkreditverträgen nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB unterliegt.

Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob die Bearbeitungsgebühr bei unterstellter Kontrollfähigkeit der Entgeltregelung als unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB zu betrachten wäre, nicht entscheidend an, wenngleich anzumerken ist, dass bei einer Inhaltskontrolle erhebliche Gründe gegen eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers sprechen würden.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Entgelte in AGB, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten.25)

Den Darlehensgeber trifft typischerweise kein Kontrahierungszwang, er ist auch nicht dazu verpflichtet, Verbrauchern durch Kreditangebote die Möglichkeit zur Finanzierung zu eröffnen. Die Kreditbereitschaft des Darlehensgebers und die mit der Bearbeitung des konkreten Kreditvertrags verbundenen vielfältigen Arbeitsschritte und betrieblichen Aufwendungen liegen wesentlich auch im Interesse des Darlehensnehmers, auch wenn der Darlehensgeber selbstverständlich damit auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Dies gilt insbesondere auch für die Kreditwürdigkeitsprüfung. Der Darlehensgeber ist zwar auch durch die aufsichtsrechtliche Neuregelung in § 18 Abs. 2 KWG dem Darlehensnehmer gegenüber nicht zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Es handelt sich um eine aufsichtsrechtliche Vorschrift ohne Schutzwirkung gegenüber dem Darlehensnehmer.26) Unabhängig hiervon ist Gegenstand der Bonitätsprüfung die für den jeweiligen Darlehensnehmer wichtige Frage, ob er überhaupt einen Kredit erhalten kann und welche Zinskonditionen ihm innerhalb variabler Konditionen eingeräumt werden können.27)

Nicht unangemessen ist auch die übliche Bemessung des Bearbeitungsentgelts nach einem bestimmten Prozentsatz vom Darlehensbetrag. Die Höhe des Darlehensbetrags und damit die wirtschaftliche Bedeutung ist ein geeignetes Zuordnungskriterium. Die vom OLG Bamberg herangezogene Parallele zu einer Vorfälligkeitsentscheidung28) ist nicht passend, da es bei der Bearbeitungsgebühr um eine Pauschalierungen zulassende Entgeltregelung und nicht um die Bestimmung des finanziellen Nachteils des Kreditgebers aus der Kreditablösung geht.

VI. Zusammenfassung

  1. Die Bearbeitungsgebühr ist eine pauschalierte Vergütung für den mit der Kreditbearbeitung verbundenen Betriebs- und Verwaltungsaufwand der Bank, eine Gegenleistung für die Prüfung- der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und für die Kosten der Ausreichung des Kredits. Sie wird als laufzeitunabhängiges Entgelt vereinbart, das dem Darlehensnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht - auch nicht teilweise - erstattet wird. Üblich ist eine Höhe von 2% oder 3 % des Darlehensbetrags.
  2. Bei der banküblichen Bearbeitungsgebühr handelt es sich entsprechend der Vorschrift des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB um eine nicht der Inhaltskontrolle unterfallende Entgeltbestimmung. Sie stellt ein Teilentgelt für die vertragliche Hauptleistung des Darlehensgebers dar und regelt somit unmittelbar deren Preis. Die vertragliche Hauptleistung des Darlehensgebers, das Darlehen zur Verfügung zu stellen und dem Darlehensnehmer zu überlassen, umfasst auch die dem Vertragsabschluss vorangehende und die damit verbundene Tätigkeit des Darlehensgebers in der Phase der Vertragsvorbereitung und Vertragserstellung einschließlich der Bonitätsprüfung. Die Aufspaltung des Gesamtentgelts in Darlehenszins und Bearbeitungsgebühr ist in vollem Umfang mit den preisrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Dabei zeigen auch die langjährige Einbeziehung der Bearbeitungsgebühr in Berechnungsbeispiele in der Anlage zu § 6 PAngV und die Zusammenführung der Preisbestandteile in den effektiven Jahreszins, dass es sich bei Zins und Bearbeitungsgebühr um eine übliche und zulässige Preisaufspaltung des Entgelts für die Gesamtleistung des Darlehensgebers handelt.
  3. Selbst bei einer Inhaltskontrolle würden erhebliche Gründe gegen eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers sprechen. So liegen die Kreditbereitschaft des Darlehensgebers und die mit der Bearbeitung des konkreten Kreditvertrags verbundenen vielfältigen Arbeitsschritte und der betriebliche Aufwand wesentlich auch im Interesse des Darlehensnehmers. Auch die übliche Bemessung des Bearbeitungsentgelts nach einem bestimmten Prozentsatz des Darlehensbetrags ist nicht unangemessen. Die Höhe des Darlehensbetrags und damit die wirtschaftliche Bedeutung ist ein geeignetes Zuordnungskriterium.

Referenzen

1) Bruchner, in: 5chimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 2007, § 78, Rz. 85.

2) MünchKomm-Schürnbrand, BGB, 5. Aufl., 2008, § 491 Rz. 53.

3) Bruchner (Fußn. 1), § 78 atz. 85; OLG Köln ZIP 1980, 981.

4) Vgl. hierzu insbesondere Nobbe, WM 2008, 185, 193.

5) BGH v. 2.7.1981 – III ZR 8/80, BGHZ 81, 124, 127 f. = ZIP 1981, 841 (Disagio von 6 % der Darlehenssumme bei zusätzlicher einmaliger Ausfertigungdgebühr von 1 % und jährlichen Verwaltungskostenbeiträgen von 0,75 %); BGH v. 2.7.1981 -III ZR 17/80, ZIP 1981, 839 (Disagio von 5 % bei zusätzlicher Bearbeitungsgebühr von 0,3 %); BGH v. 21.2.1985 - III ZR 207/83, ZIP 1985, 673 (Disagio von 3 % bei zusätzlicher Bearbeitungsgebühr von 0,3 %), dazu EWiR 1985, 371 (Mabler), BGH v. 12.12.1985 – III ZR 184/84, ZIP 1986, 359 (Disagio von 5 %), dazu EWiR 1986, 243 (Rümker).

6) BGHZ III, 287, 289 = ZIP 1990, 848, dazu EWiR 1990, 767 (Westermann); s. auch BGH v. 14.9.2004 – XI ZR 11/04, ZIP 2004, 2180, dazu EWiR 2005, 47 (Steiner).

7) BGHZ III, 287 = ZIP 1990, 848, zu II 1 c bb.

8) BGH v. 5.5.1992 – XI ZR 243/91, WM 1992, 1355, 1359.

9) BGH v. 20.6.2000 – XI ZR 237/09, NJW-RR 2000, 1431, 1433, zu II 4 a.

10) BGH v. 11.1.1995 – VIII ZR 82/94, ZIP 1995, 383 m. w. N., dazu EWiR 1995, 335 (Reinking).

11) Nobbe, WM 2008, 185, 193.

12) So z.B. OLG Bamberg v. 4.8.2010 – 3 U 78/10, ZIP 2011, 561; OLG Karlsruhe v. 3.5.2011 – 17 U 192/10, ZIP 2011, 951; LG Karlsruhe v. 30. 11.2009 – 10 O 554/09 (Verfügungsverfahren) und LG Karlsruhe v. 5.7.2010 – 10 O 136/10 (Hauptsacheverfahren).

13) Vgl. z.B. Nobbe, WM 2008, 185, 193; Knops, ZBB 2010 2010, 479, 481 ff.; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676; anders z.B. Reifner, VuR 2005, 370, 372; Peterek, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., 2011, Rz. 6.368, S. 681, m.w.N.

14) So z.B. OLG Celle v. 2.2.2010 – 3 W 109/09, WM 2010, 355; LG Berlin v. 23.2.2010 – 15 O 102/10; LG Düsseldorf v. 6. 10.2010 – 23 5 377/09, zu II 2.

15) Vgl. z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., 2011, § 307 Rz. 41 sowie die Begründung des RegE BT-Drucks. 7/3919, S. 22; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., 2009, Rz. 420 m.w.N.

16) BGH v. 7.12. 2010 – XI ZR 3/10, ZIP 201 1., 263, 265, Rz. 26 m.w.N.

17) OLG Celle WM 2010, 355, 356; LG Berlin v. 23.2.2010 – 15 O 102/10; LG Düsseldorf v. 6.10. 2010 – 23 S 377/09, zu II 2; Peterek (Fußn. 13), Rz. 6.358, S. 681, m.w.N.

18) S. oben I a. E.

19) OLG Celle WM 2010, 355, 356; LG Berlin v. 23.2.2010 – 15 O 102/10; LG Düsseldorf v. 6.10.2010 – 23 S 377/09, zu II 2.

20) BGH ZIP 2011, 263, 266, Rz. 31 unter Hinweis auf BGHZ 116, 117, 120 f.; BGHZ 137, 27, 30 = ZIP 1997, 2118, dazu EWiR 1998, 145 (Pfeiffer) und BGH v. 8.10.1998 – III ZR 278/97, ZIP 1998, 2097, dazu EWiR 1998, 1105 (Hensen).

21) BGH ZIP 2011, 263, 266, Rz. 31 unter Hinweis auf Nobbe, WuB IV C. §307 BGB 1.10.

22) Zur verfassungsrechtlichen Grundlage z.B. BVerfG v. 28.8.2000 – 1 BvR 1821/97, ZIP 2000, 1769, dazu EWiR 2000, 1113 (Mues).

23) Vgl. z.B. Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, § 307 Rz. 329. S, 379.

24) OLG Bamberg ZIP 2011, 561, zu II 1 d.

25) BGH ZIP 2011, 263, 267, Rz. 43 m.w.N.

26) Vgl. z.B. Herresthal, WM 2009, 1174, 1178; Schürnbrand, ZBB 2008, 383, 388 f.; Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., 20111, Rz. 10.168, S. 1293 m.w.N.; a. A. Ady/Padz, WM 2009, 1061, 1064; Hoffmann, NJW 2010, 1782, 1785.

27) OLG Celle WM 2010, 355, 356.

28) OLG Bamberg ZIP 2011, 561, 564.

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